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Auf Cookies hinweisen

Pflicht laut DSGVO

Cookies sind Dateien, die der Browser auf dem Computer der Nutzer speichert. Sie sind dazu da, Nutzer wiederzuerkennen und speichern z.B. die Einstellungen, die der Nutzer auf einer Webseite vorgenommen hat, welche Seiten angeklickt wurden oder was gekauft wurde. Mithilfe von Cookies ist es möglich, Artikel in einem Warenkorb zwischen zu speichern oder personalisierte Werbung einzublenden. Sobald Ihre Webseite Google Analytics nutzt, Google Maps als Routenplaner eingebunden ist oder ein Warenkorb verwendet wird, werden auch von Ihrer Webseite Cookies beim Nutzer gespeichert – und darüber müssen die Nutzer laut DSGVO informiert werden. Webseitenbetreiber sind demnach dazu verpflichtet, darüber aufzuklären, wenn Cookies genutzt werden, welche Daten dabei gespeichert werden und inwieweit die Daten an Dritte weitergeleitet werden. Der rechtlich sicherste Weg ist es aktuell, mittels Consent-Tool die Einwilligung der Nutzer zum Speichern von Cookies einzuholen. Dies sollte mittels Cookie-Hinweis beim ersten Besuch der Seite erfolgen. Dabei sollte genau aufgelistet werden, um welche Daten es geht und der Nutzer muss detailliert darüber informiert werden, welche Dienste Cookies setzen und Daten übertragen. Vor der Einwilligung der Nutzer darf keine Datenübertragung stattfinden. Der Hinweistext sollte zudem deutlich machen, dass sich die Einwilligung jederzeit widerrufen lässt. Auch in der Datenschutzerklärung muss sich ein ausführlicher Abschnitt zu den genutzten Cookies finden. Für die Erstellung von Cookie-Hinweisen gibt es diverse Online-Tools, die sich individuell konfigurieren lassen.